Stadtrat zum gescheiterten Vorkaufsrecht

Am 13.11.2024 tagte der Stadtentwicklungsausschuss und beantwortete die Anfrage des BV Deißler zum Ausgang des Verfahrens vor dem Kammergericht am 11.10.2024.

Bereits am 17.10.2024 wurde von Herrn Deißler dazu eine Anfrage in der BVV gestellt. Lesen Sie dazu bitten »diesen Beitrag« hier auf unserer Webseite mit dem Videoausschnitt der Frage und einer Antwort des Bezirksamtes.

Frage von BV Deißler:

„Welche Handlungsoptionen haben das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf und das Land Berlin nach der Rücknahme der Berufung zum Vorkaufsrecht Westkreuzareal in der Verhandlung vor dem Kammergericht Berlin am 11.10.2024 jetzt noch zur Verfügung, um den Verlust der Kleingärten sowohl im nördlichen als auch im südlichen Teil des Areals zu verhindern?“

BzStR Brzezinski antwortet: Am 11.10.2024 habe im Berufungsverfahren die mündliche Verhandlung vor dem Kammergericht stattgefunden. Man befinde sich in der 2. Instanz, vor dem Landgericht sei der Bezirk unterlegen. Durch einen richterlichen Hinweis sei in der Verhandlung deutlich geworden, dass das Kammergericht nicht vorgehabt habe, der Berufung stattzugeben. Zwar wichen die Begründungen im Einzelnen ab, jedoch würde im Ergebnis zu Ungunsten des Bezirks entschieden, weshalb der Bezirk die Berufung zurückgenommen habe, um Kosten zu sparen. Auch der Streitwert sei noch unklar gewesen, diesbezüglich sei angedeutet worden, dass dieser deutlich höher angesetzt werde als vom Bezirk vorgetragen. Hinsichtlich der Frage von BV Deißler erklärt er, dass das Areal zwischen der S-Bahnstrecke im Norden und der Regionalbahnstrecke im Süden Gegenstand der Berufung gewesen sei. Mit der Rücknahme der Berufung sei keine Veränderung des bestehenden Planungsrechts verbunden. Das Bezirksamt halte vielmehr an dem gesamtstädtischen Planungsziel zur Realisierung des Westkreuzparks fest. Die Realisierung des Westkreuzparks schließe im Übrigen das Bestehenbleiben der Kleingärten nicht aus. Dadurch könne einerseits das gravierende Freiflächendefizit insbesondere im südlich angrenzenden Ortsteil Halensee kompensiert werden und andererseits der dauerhafte Erhalt der ökologisch wertvollen Biotopflächen und die klimatisch unverzichtbare Abkühlungsfunktion für die angrenzenden Innenstadtbereiche gesichert werden. Er konstatiert, das Bezirksamt verfolge das Planungsziel des laufenden B-Plans 4-66 weiter, jedoch befinde man sich aktuell in einer Patt-Situation. Der Kaufvertrag werde nun vollzogen, das Grundstück gehe somit an den Erwerber. Dieser wolle dort Wohnungen bauen, was er jedoch nicht könne, da das Planungsrecht dies nicht hergebe. Der Flächennutzungsplan sei zwischenzeitlich (2017/2018) vom Abgeordnetenhaus geändert worden und sehe dort eine Grünfläche vor. Der Bezirk könne jedoch nicht ohne weiteres den B-Plan festsetzen, da das Grundstück sich nach wie vor im Fachplanungsrecht des Eisenbahnbundesamts befinde. Die Bahn habe bereits den vom Bezirk gestellten Freistellungsanträgen widersprochen, man vermute, dass sie die Fläche nun doch behalten wolle, da die Flächenbedarfe aufgrund erhöhter Nachfrage nach Regionalverkehr gestiegen seien. Das Ende des Gerichtsverfahrens habe keine Klarheit für die Gesamtsituation gebracht, sondern lediglich die noch offenen kaufrechtlichen Fragen beantwortet. Die Situation bleibe nach wie vor sehr offen.

BV Spielberg sagt, der Bezirk sei mit seiner Rücknahme der Berufung wirtschaftlich konsequent vorgegangen. Sie habe der Presse entnommen, dass die Problematik durch das verspätete Ausüben des Vorkaufsrechts entstanden sei. Sie fragt, welche Kosten dem Bezirk durch das verspätete Ausüben des Vorkaufsrechts entstünden.

BzStR Brzezinski erklärt, der Sachverhalt sei etwas komplexer und nicht nur auf das Verpassen einer Frist zurückzuführen. Die Streitfrage habe insbesondere auch die Frage beinhaltet, wann das Vorkaufsrecht überhaupt entstanden sei und ob es in dem Moment, in dem das Vorkaufsrecht ausgeübt worden sei, überhaupt ein Vorkaufsrecht gegeben habe. Es sei jedoch anzumerken, dass dem Bezirk kein unmittelbarer wirtschaftlicher Schaden entstanden sei, das politische Ziel der damaligen BVV und des damaligen Bezirksamts, dort das Parkareal anzulegen, sei dadurch jedoch zumindest deutlich erschwert worden.

BD Szelag fragt, ob das Planungsrecht mit dem Verkauf des Grundstücks beim Eisenbahnbundesamt bleibe oder in das Planungsrecht des Bezirks übergehe.

BzStR Brzezinski erklärt, bei dem Areal handele es sich unabhängig vom Eigentümer weiterhin um gewidmete Eisenbahnverkehrsfläche. Solange das Eisenbahnbundesamt die Fläche nicht aus dem Fachplanungsrecht entlasse, bleibe das auch so. So lange könne der Bezirk auch keinen Bebauungsplan festsetzen, jedoch werde aktuell eine Festsetzung unter aufschiebender Bedingung geprüft. Das würde bedeuten, dass in dem Moment der Freistellung sofort das neue Planungsrecht greifen würde. Dies würde jedoch nur dann Sinn ergeben, wenn es überhaupt die Aussicht auf eine solche Freistellung gebe.

BV Gusy fasst zusammen, gemäß dem Flächennutzungsplan sei das Areal eine Grünfläche und der Bezirk habe einen B-Plan für eine Grünfläche aufgestellt.

BzStR Brzezinski bestätigt das. Das B-Planverfahren zu Ende zu führen ergebe nur dann Sinn, wenn es eine Aussicht auf Realisierung gebe.

BV Gusy fragt, ob es sich bei dem Gebiet um eine Grünfläche handele, wenn es aus dem Planungsrecht des Eisenbahnbundesamt entlassen würde.

BzStR Brzezinski entgegnet, es würde sich dann planungsrechtlich nur um einen Außenbereich nach § 35 BauGB handeln, solange der Bezirk den B-Plan nicht festgesetzt habe. Auf der Maßstabsebene des Flächennutzungsplan sei das Grundstück zwar eine Grünfläche, jedoch habe der Flächennutzungsplan keine Außenwirkung, sondern sei nur als Grundlage für noch zu schaffendes Planungsrecht relevant.

März 15, 2025

Schlagwörter: Kammergericht, Vorkaufsrecht

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